2.2. 2.2.1. Zur Begründung des Ausstandgesuches brachten die Gesuchsteller vor, am 16. Juli 2024 seien sie darüber orientiert worden, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betruges zu ihrem Nachteil eingestellt, bezüglich anderer Privatkläger hingegen eine Anklage erfolgen solle. Bis zum Eingang dieses Schreibens hätten die Gesuchsteller nicht gewusst, dass die mutmasslichen Täter gefasst worden seien. Zudem seien sie in Missachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO nie eingeladen worden, sich als Privatkläger zu konstituieren.