56 StPO). Eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen i. d. R. aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BOOG, a.a.O., N. 55 zu Art. 56 StPO). -4-