2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe persönliche Beziehung bzw. wenn erhebliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich im Weiteren beispielsweise aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO).