2.1.2. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen des Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (MAR- KUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art.