Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.233 (ST.2023.953) Art. 293 Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller 1 AA._____, […] Gesuchstellerin 2 BA._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christian von Wartburg, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Beat Richner, Staatsanwaltschaft Baden, vom 2. August 2024 in der Strafsache gegen C._____, D._____ und E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betruges und Geldwäscherei. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 27. Dezember 2022 bis 16. März 2023 als Teil einer professionel- len Gruppierung (meist) betagte Menschen nach der Masche "falscher Po- lizist" um hohe Beträge ihrer Altersvorsorge betrogen zu haben. Zur Ver- schleierung der Geldflüsse übernahmen die Beschuldigten formell diverse Gesellschaften, über deren Konten die betrügerisch erlangten Gelder flos- sen. AA.____ und BA._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und Gesuch- stellerin 2) wurden im Zeitraum vom 3. bis 23. Januar 2023 Opfer von Te- lefonbetrügern, fiktiven Bankangestellten, fiktiven Polizisten und einem fik- tiven Staatsanwalt. Die unbekannte Täterschaft soll ihnen gegenüber an- lässlich unzähliger Anrufe mit stetigem Druck angegeben haben, dass ihr Geld auf der Bank nicht mehr sicher sei. In ihrem Irrglauben bestätigt, soll die Gesuchstellerin 2 bei mehreren Geldübergaben den unbekannten Tä- tern Fr. 519'580.00 ausgehändigt haben. 2. 2.1. Am 2. August 2024 stellten die Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Baden elektronisch ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Beat Rich- ner (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Strafverfahren ST.2023.953. 2.2. Mit Eingabe vom 5. August 2024 leitete der Gesuchsgegner das Aus- standsgesuch der Gesuchsteller an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Am 22. August 2024 hielten die Gesuchsteller am Ausstandsgesuch fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so -3- entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfah- ren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. 1.2. Das Ausstandsgesuch betrifft die Staatsanwaltschaft Baden, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. 2.1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Ausstandsgrund der Be- fangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a–e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.1.2. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen des Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (MAR- KUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe persönliche Beziehung bzw. wenn erheb- liche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit der Person kann sich im Weiteren beispielsweise aus Äusserun- gen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Per- son im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Bloss ungeschickte Äusserungen, ver- bale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen i. d. R. aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BOOG, a.a.O., N. 55 zu Art. 56 StPO). -4- Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders ver- hält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Zur Begründung des Ausstandgesuches brachten die Gesuchsteller vor, am 16. Juli 2024 seien sie darüber orientiert worden, dass die Strafunter- suchung gegen die Beschuldigten wegen Betruges zu ihrem Nachteil ein- gestellt, bezüglich anderer Privatkläger hingegen eine Anklage erfolgen solle. Bis zum Eingang dieses Schreibens hätten die Gesuchsteller nicht gewusst, dass die mutmasslichen Täter gefasst worden seien. Zudem seien sie in Missachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO nie eingeladen worden, sich als Privatkläger zu konstituieren. Der Rechtsvertreter der Gesuchstel- ler habe aus den Ferien eine Vertretung organisiert, die am 25. Juli 2024 ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt habe, welches am 29. Juli 2024 abgewiesen worden sei. Am 31. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter den Gesuchsgegner telefonisch kontaktiert und um eine Fristerstreckung er- sucht, damit er nach seinen Ferien am 5./6. August 2024 die Sachlage mit den Gesuchstellern besprechen könne. Der Gesuchsgegner habe die Fris- terstreckung abgelehnt und erläutert, dass er am 5. August 2024 die Ein- stellungsverfügung versenden werde, wogegen Beschwerde geführt wer- den könne. Daraufhin habe der Rechtsvertreter vorgeschlagen, mit der Ein- stellung zuzuwarten, ob seitens der Gesuchsteller noch Anträge gestellt würden, die die Absicht des Gesuchsgegners, das Verfahren einzustellen, noch veränderten. Es sei möglich, dass ein anklagerelevanter Sachverhalt vorliege. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, er habe nun genug Zeit "vertändelt" und das Telefon aufgehängt. Teile ein Staatsanwalt einem Rechtsvertreter mit, dass er das Verfahren einstellen werde, bevor dieser überhaupt seine Anträge einbringen könne, so werde Art. 318 StPO zur Makulatur. Indirekt räume er damit auch ein, dass er alle Beweisanträge unabhängig von der Begründung ablehnen werde. Darin liege eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hänge ein Staatsanwalt einem Rechtsvertreter, der anständig und sachbezogen Fragen stelle, einfach das Telefon auf, so zeige er, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, das Verfah- ren mit der notwendigen Verfahrensfairness und Ergebnisoffenheit zu füh- ren. Es entstehe der Anschein einer reinen pro forma Information. In einem langandauernden Verfahren sei mitten in den Sommerferien eine Parteimit- teilung erfolgt. Die Fristerstreckung wäre zwingend geboten gewesen. Diese zu verweigern, erwecke den Anschein der Befangenheit. 2.2.2. Der Gesuchsgegner nahm zum Ausstandsgesuch Stellung und bestritt seine Befangenheit. Er legte dar, er führe ein umfangreiches Strafverfahren -5- gegen die drei Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs und quali- fizierter Geldwäscherei. Am 16. Juli 2024 seien Parteimitteilungen für alle Straftaten erfolgt, bei denen der rechtsgenügliche Nachweis gegen die ge- nannten Beschuldigten nicht habe erbracht werden können. Den Gesuch- stellern sei der Erlass einer Einstellungsverfügung hinsichtlich Taten zu ih- rem Nachteil in Aussicht gestellt worden. Nach Eingang des Gesuchs um Fristerstreckung vom 26. Juli 2024 habe der Gesuchsgegner die Ferienver- tretung des Rechtvertreters telefonisch kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass eine Einstellungsverfügung erlassen werde. Der Rechtsvertreter habe trotzdem um Zustellung der Akten (22 Bundesordner) ersucht, was erfolgt sei. Aufgrund des nicht anklagerelevanten Sachverhalts und der Tatsache, dass sich einer der Beschuldigten seit dem 19. Juni 2023 in Haft befinde, sei keine Fristerstreckung gewährt worden. Am 31. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter telefonisch auf der Fristerstreckung beharrt. Dabei seien ihm die detaillierten Umstände für die vorgesehene Verfahrenseinstellung dargelegt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ihm eine Fristerstre- ckung gewährt worden wäre, wenn es sich um einen anklagerelevanten Sachverhalt gehandelt hätte. Ferner sei er auf das Beschwerderecht gegen die Einstellungsverfügung hingewiesen worden und darauf, dass diese eine Begründung darüber enthalten werde, weshalb es beim Betrug zum Nachteil der Gesuchsteller nicht in dubio pro duriore zur Anklageerhebung gegen die drei Beschuldigten kommen könne. Es sei ausreichend Zeit für das Telefonat mit dem Rechtsvertreter aufgewendet worden. Nachdem die gegenseitigen Ansichten umfassend besprochen worden seien, sei, unter Ankündigung der Verabschiedung, die Beendigung des Telefonates erfolgt. 2.2.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 hielten die Gesuchsteller am Ausstand- gesuch fest. 2.3. Mit Parteimitteilung vom 16. Juli 2024 stellte der Gesuchsgegner den Ge- suchstellern in Aussicht, dass hinsichtlich des zu ihrem Nachteil erfolgten Betrugs die Einstellung des Verfahrens erfolgen werde. Bei den übrigen Vorwürfen würde Anklage gegen die Beschuldigten wegen gewerbsmässi- gen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung bzw. Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren bis zum 2. August 2024 einzureichen. Darüber hinaus wurden sie auch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen (act. 4988.1 f.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 stellte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller ein Frister- streckungsgesuch und beantragte die Zustellung der Akten in digitaler Form (act. 4988.3 f.). Am 26. Juli 2024 fand ein Telefonat zwischen dem Gesuchsgegner und der Stellvertreterin des Rechtsvertreters statt, wobei diese die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters bekannt gab. Der Ge- suchsgegner teilte ihr erneut mit, dass eine Einstellungsverfügung ergehen -6- werde. Der Rechtsvertreter beharrte auf der Zustellung der Akten (act. 4988.8). Der Gesuchsgegner stellte ihm am 26. Juli 2024 diese zur Einsicht zu und lehnte dessen Gesuch um Fristerstreckung aufgrund der Tatsache ab, dass es sich bei der Streitsache um einen Haftfall handle (act. 4988.9). Am 31. Juli 2024 fand offenbar ein Telefonat zwischen dem Gesuchsgegner und dem Rechtsvertreter statt, wobei dieser auf einer Fris- terstreckung beharrte, welche ihm der Gesuchsgegner nicht gewährte. Die Gesuchsteller werfen dem Gesuchsgegner zunächst eine Verletzung von Art. 118 Abs. 4 StPO vor. Nachdem die Gesuchsteller als Privatkläger (Zivil- und Strafkläger) im Verfahren geführt werden – welche Stellung sie ja auch einnehmen wollen – und ihnen die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zugestellt wurde, erschliesst sich der Beschwerdekammer die- ser Vorwurf nicht. Es stellt auch keine Verletzung der Amtspflicht dar, die Privatkläger erst in der Parteimitteilung darüber zu informieren, dass es Verdächtige in ihrem Verfahren gegeben hat, besteht hierüber doch keine Informationspflicht. Zwar haben die Strafbehörden die Pflicht, die Parteien auf ihre Mitwirkungsrechte aufmerksam zu machen (Art. 107 Abs. 2 StPO), und kann die Unterlassung dieser Belehrung eine Gehörsverletzung dar- stellen. Die Mitwirkungsrechte der Gesuchsteller wurden mit dem Schrei- ben vom 16. Juli 2024 indes gerade beachtet. Vor dem Hintergrund, dass sich einer der Beschuldigten seit dem 19. Juni 2023 in Haft befindet, weshalb das Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 StPO be- sonders vordringlich durchzuführen ist, ist darin, dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern eine Fristerstreckung verweigerte, kein besonders krasser Verfahrensfehler zu erblicken. Die im Schreiben vom 16. Juli 2024 angesetzte Frist bis am 2. August 2024 erscheint zum einen nicht unange- messen kurz. Zwar handelt es sich auf den ersten Blick um eine umfang- reiche Aktensammlung. Diese betrifft aber mehrere mutmasslich Geschä- digte und Straftaten, welche mit der vorliegenden in keinem Zusammen- hang stehen, was den Aufwand für das Aktenstudium erheblich reduziert. Zum andern gebührt dem Beschleunigungsgebot in Haftfällen klarerweise Vorrang, weshalb in derartigen Fällen zurückhaltend auf Ferienabwesen- heiten von Rechtsvertretern Rücksicht zu nehmen ist. Der in den Sommer- ferien weilende Rechtsvertreter hatte denn auch eine Stellvertreterin orga- nisiert. Weshalb sich diese nicht mit den Gesuchstellern hätte besprechen und zeitgerecht Anträge stellen können, ist nicht einsichtig. Schliesslich sind die Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass sie die Kritik an Verfahrenshandlungen nicht mittels Ausstandsbegehren vorzutragen, sondern dafür die vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.4.2). Dies ha- ben die Gesuchsteller hinsichtlich der verweigerten Fristerstreckung denn auch getan. Abgesehen davon können sie auch im Rahmen einer Be- schwerde gegen die noch ausstehende Einstellungsverfügung Gründe -7- vorbringen, weshalb ihrer Ansicht nach der Sachverhalt nicht genügend ab- geklärt worden sein soll. In diesem Zusammenhang können sie dann auch allfällige Gehörsverletzungen geltend machen. Sodann hat der Gesuchsgegner keine unangebrachte Äusserung getätigt, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Selbst wenn der Ge- suchsgegner dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller das Telefon aufge- hängt hätte, was er bestreitet, würde es sich hierbei lediglich um eine Un- höflichkeit handeln. Dieses Verhalten zeugt nicht davon, dass er die gebo- tene Distanz zur Sache vermissen lässt und nicht gewillt wäre, das Verfah- ren mit der notwendigen Verfahrensfairness und der Ergebnisoffenheit zu führen. 2.4. Zusammenfassend ist kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersicht- lich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 893.00, werden den Ge- suchstellern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus