Mit der Vorinstanz sind weiter auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Kollusionsgefahr wirksam bannen würden. Insbesondere würde durch die Auflage, der Beschwerdeführer müsse einer geregelten Arbeit nachgehen und habe eine elektronische Fussfessel zu tragen, die Kollusionsgefahr nicht gebannt werden, ist im jetzigen Verfahrensstadium schliesslich überhaupt nicht klar, wer Abnehmer oder Lieferant des Beschwerdeführers ist.