5.4. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen aufgrund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel und der Geldsumme von über Fr. 80'000.00 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in beträchtlichem Umfang Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln (Kokain, Marihuana, Haschisch) betreibt. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Teil eines Netzwerks agiert und durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn erzielt. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Straftaten überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich.