5.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, entgegen der Vorinstanz könne mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen (Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; Fussfessel) unterbunden werden, dass er sich heimlich mit Kollegen treffen würde. Zu Hause würde es die Familie unterbinden und auf dem Weg zur Arbeit würde der Bruder dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer mit niemandem sprechen würde. Bei der Arbeit würde es schliesslich der Arbeitgeber unterbinden. 5.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe - 12 -