Aufgrund der noch vorzunehmenden oder abzuschliessenden Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wie beispielsweise der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, sind zusätzliche Ermittlungsansätze zu erwarten, so dass mutmasslich weitere Befragungen oder allenfalls Zwangsmassnahmen gegen Dritte anzuordnen sind, welche ungestört und ohne eine Beeinflussung durch den Beschwerdeführer durchzuführen sind. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.