Allerdings könnten noch zu ermittelnde Abnehmer und Lieferanten Aufschluss hierüber geben. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des hohen Geldbetrages, der beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, der Verdacht naheliegt, dass der Beschwerdeführer neben den Betäubungsmitteln, die er bei der polizeilichen Anhaltung bei sich hatte, noch weitere Betäubungsmittel an einem unbekannten Ort lagert. Allfälligen Hinweisen auf ein solches Lager, die sich insbesondere aus den noch auszuwertenden Daten der Mobiltelefone ergeben könnten, gilt es ebenfalls kollusionsfrei nachzugehen.