Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht auch "über andere Quellen" zu "belastenden Nachrichten" gekommen ist, nicht geschlossen werden, dass es keine Abnehmer und Lieferanten gebe (vgl. im Übrigen die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht oben). Es muss beim jetzigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung sowohl seine Abnehmer wie auch seine Lieferanten informieren und warnen und sich mit ihnen absprechen würde.