4.4. Dem Beschwerdeführer wird (unter anderem) der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen (vgl. zum dringenden Tatverdacht E. 3.3). Für die beim Beschwerdeführer aufgefundenen zwei Mobiltelefone ist das Entsiegelungsverfahren noch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hängig (act. 109 ff.). Zum jetzigen Zeitpunkt ist – wie bereits mit Entscheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 dargelegt – weder etwas über die möglichen Abnehmer noch über die Herkunft der sichergestellten Betäubungsmittel bekannt.