Durch das Absetzen ins Ausland bestünde jedoch genau dieses Risiko. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in keinem anderen Land ausser Q._____, wohin er aber nicht zurückkehren möchte, über eine Aufenthaltsbewilligung. 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hätten sich in ihren Entscheiden einlässlich mit den besonderen Haftgründen befasst und seien konstant zur Ansicht gelangt, die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr seien gegeben. An dieser Situation habe sich nichts geändert.