Ausserdem sei dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt worden, was sich negativ auf seine Aufenthaltsbewilligung B auswirken dürfte. Insgesamt würden eher wenig Anknüpfungspunkte in der Schweiz bestehen und angesichts des mit Blick auf die weiteren pendenten Strafverfahren zu erwartenden erhöhten Strafmasses sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei blosse Spekulation, dass sich auf seinen Mobiltelefonen Nachrichten -9-