Nachdem davon auszugehen sei, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mögliche Abnehmer und Lieferanten informieren, warnen und sich mit ihnen absprechen würde. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass angesichts des hohen Geldbetrages, der beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden sei, er aktuell noch an einem anderen unbekannten Ort Betäubungsmittel lagern würde. Insgesamt sei der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen.