Staatsangehöriger keine Waffen besitzen darf (Art. 12 Abs. 1 lit. h Waffenverordnung; SR 514.541) und das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, besteht auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein dringender Tatverdacht. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm dies in ihrem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2024 dargelegt (vgl. act. 4). Dass sie die einschlägigen Strafbestimmungen nicht erwähnt, vermag am dringenden Tatverdacht nichts zu ändern.