Dasselbe gilt für den Umstand, dass beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone sichergestellt wurden, welche (aufgrund der durch den Beschwerdeführer beantragten Siegelung; act. 109 ff.) bis anhin noch nicht ausgewertet werden konnten. Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Hausdurchsuchung im Fach seines Elektrorollers Betäubungsmittelutensilien wie Minigrips und kleine Tupperware (Akten HA.2024.190, act. 46; act. 68, Frage 107) und im Safe in seinem Zimmer Bargeld in der Höhe von Fr. 81'350.00 sowie EUR 2'550.00 sichergestellt worden sind (Akten HA.2024.190, act. 46).