Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich vorliegend eben gerade noch weitere Anhaltspunkte, die auf einen Betäubungsmittelhandel hindeuten. So wird der Verdacht durch den beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung sichergestellten Geldbetrag von Fr. 1'340.00 bestärkt, wobei nebst der Höhe des Betrags insbesondere die Stückelung (1 x Fr. 1'000.00, 1 x Fr. 100.00, 3 x Fr. 50.00, 3 x Fr. 20.00, 3 x Fr. 10.00; Akten HA.2024.190, act. 35) ins Auge sticht, welche typischerweise im Betäubungsmittelhandel anzutreffen ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone sichergestellt wurden,