HA.2024.190, act. 35]) vorliegend keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese für den Handel bestimmt waren. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er bei früheren Anhaltungen (am 28. Juni 2022, am 27. Mai 2023 und am 17. Juni 2023) ebenfalls Marihuana und/oder Haschisch, das teilweise in separate Portionen abgepackt gewesen sei, bei sich gehabt habe und damals die Erklärung, diese seien für den Eigenkonsum bestimmt, akzeptiert worden sei. Massgebend sind die Umstände, wie sie sich aktuell präsentieren. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich vorliegend eben gerade noch weitere Anhaltspunkte, die auf einen Betäubungsmittelhandel hindeuten.