3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Betäubungsmitteln). Wie bereits mit Entscheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 dargelegt, bestehen aufgrund der Menge und der Portionierung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel (3 x 0.6 g Kokain, 1 x 0.3 g Kokain, 1 x 7.2 g Haschisch, 1 x 6.9 g Haschisch, 8 x 3.9 g Marihuana, 8 x 0.6 g unbekannte Substanz [weisses Pulver] und 1 x 1.7 g unbekannte Substanz [Tabletten; Akten -6-