3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass der dringende Tatverdacht nicht alleine durch die unbekannte Herkunft der bei ihm beschlagnahmten Fr. 81'350.00 begründet werde, sondern insbesondere auch durch den Umstand, dass dieser in einer Tiefgarage mit unterschiedlichen, z.T. in verkaufsfertigen Portionen verpackten Betäubungsmitteln angetroffen worden sei. Auf diesen Drogen fänden sich teilweise seine Fingerabdrücke. Dazu komme, dass die rein theoretischen Berechnungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die nach wie vor offene Herkunft des Geldes zu begründen.