Des Weiteren habe er die bei seiner Anhaltung sichergestellten Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum erworben. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft -5- nicht angerufen, weshalb diese für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden könne.