3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, er bestreite weiterhin, dass er mit Betäubungsmitteln handle und dass das sichergestellte Bargeld aus deliktischen Quellen stamme. Aus den Einvernahmen der Familienmitglieder ergebe sich klar, dass dieses Geld nicht nur ihm gehöre, sondern sich aus seinem eigenen Ersparten sowie den Ersparnissen der Mutter, der Schwester und des Bruders zusammensetze. Des Weiteren habe er die bei seiner Anhaltung sichergestellten Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum erworben.