Die Aussagen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, wonach das gefundene Bargeld aus Geldgeschenken von Verwandten stamme und nicht nur ihm und seinem Bruder, sondern auch seiner Mutter und seiner Schwester gehöre, seien weder belegt noch plausibel. Selbst wenn es sich zumindest bei einem Teil des Betrags um Erspartes der Familie handeln würde, vermöge dies weder die anderen, den dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels begründenden Anhaltspunkte zu verdrängen, noch ändere es etwas am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.