Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese in einem Gebüsch gefunden zu haben, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die Höhe und die Stückelung des anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellten Bargeldes sowie die aufgefundenen zwei Mobiltelefone und Betäubungsmittelutensilien wie Minigrips und kleine Tupperware würden für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel sprechen. Die Aussagen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, wonach das gefundene Bargeld aus Geldgeschenken von Verwandten stamme und nicht nur ihm und seinem Bruder, sondern auch seiner Mutter und seiner Schwester gehöre, seien weder belegt noch plausibel.