3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 5. August 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Eingabe vom 12. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: