2.2. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Verlängerung der Untersuchungshaft, eventualiter sei der Beschwerdeführer unter der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und eine elektronische Fussfessel zu tragen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.3. Am 22. Juli 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate bis am 17. Oktober 2024.