1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. April 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 17. Juli 2024. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Am 12. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 17. Oktober 2024.