Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.231 (HA.2024.341; STA.2023.2363) Art. 255 Entscheid vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. Juli 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein zunächst von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geführtes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2024 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. April 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- haft bis einstweilen am 17. Juli 2024. Seine dagegen gerichtete Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Am 12. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 17. Oktober 2024. 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Verlängerung der Un- tersuchungshaft, eventualiter sei der Beschwerdeführer unter der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und eine elektronische Fussfessel zu tragen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.3. Am 22. Juli 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate bis am 17. Oktober 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Juli 2024 zugestellte Verfügung am 30. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden An- trägen: -3- " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 22. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde un- ter der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und eine Fussfessel zu tragen, aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 5. August 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Eingabe vom 12. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Verlängerung der Unter- suchungshaft über den Beschwerdeführer bis am 17. Oktober 2024 an. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmas- snahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die -4- Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz bejaht weiterhin den dringenden Tatverdacht hinsichtlich ei- ner Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Betäu- bungsmitteln) sowie gegen das Waffengesetz und verweist vorab vollum- fänglich auf ihre Haftanordnungsverfügung vom 20. April 2024 sowie auf den Entscheid des Obergerichts SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024. Sowohl die Menge als auch die Portionierung der beim Beschwerdeführer festge- stellten Betäubungsmittel würden darauf hinweisen, dass diese für den Ver- kauf bestimmt gewesen seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese in einem Gebüsch gefunden zu haben, sei offensichtlich als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Auch die Höhe und die Stückelung des an- lässlich der Hausdurchsuchung festgestellten Bargeldes sowie die aufge- fundenen zwei Mobiltelefone und Betäubungsmittelutensilien wie Minigrips und kleine Tupperware würden für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel sprechen. Die Aussagen der Familienmitglie- der des Beschwerdeführers, wonach das gefundene Bargeld aus Geldge- schenken von Verwandten stamme und nicht nur ihm und seinem Bruder, sondern auch seiner Mutter und seiner Schwester gehöre, seien weder be- legt noch plausibel. Selbst wenn es sich zumindest bei einem Teil des Be- trags um Erspartes der Familie handeln würde, vermöge dies weder die anderen, den dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels be- gründenden Anhaltspunkte zu verdrängen, noch ändere es etwas am Vor- liegen des dringenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. 3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen da- gegen vor, er bestreite weiterhin, dass er mit Betäubungsmitteln handle und dass das sichergestellte Bargeld aus deliktischen Quellen stamme. Aus den Einvernahmen der Familienmitglieder ergebe sich klar, dass dieses Geld nicht nur ihm gehöre, sondern sich aus seinem eigenen Ersparten sowie den Ersparnissen der Mutter, der Schwester und des Bruders zu- sammensetze. Des Weiteren habe er die bei seiner Anhaltung sicherge- stellten Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum erworben. Schliess- lich habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft -5- nicht angerufen, weshalb diese für die Begründung eines dringenden Tat- verdachts nicht herangezogen werden könne. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass der drin- gende Tatverdacht nicht alleine durch die unbekannte Herkunft der bei ihm beschlagnahmten Fr. 81'350.00 begründet werde, sondern insbesondere auch durch den Umstand, dass dieser in einer Tiefgarage mit unterschied- lichen, z.T. in verkaufsfertigen Portionen verpackten Betäubungsmitteln an- getroffen worden sei. Auf diesen Drogen fänden sich teilweise seine Fin- gerabdrücke. Dazu komme, dass die rein theoretischen Berechnungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die nach wie vor offene Herkunft des Geldes zu begründen. 3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.1). 3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht ein dringen- der Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Handel mit Betäubungsmitteln). Wie bereits mit Entscheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 dargelegt, bestehen aufgrund der Menge und der Portionierung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäu- bungsmittel (3 x 0.6 g Kokain, 1 x 0.3 g Kokain, 1 x 7.2 g Haschisch, 1 x 6.9 g Haschisch, 8 x 3.9 g Marihuana, 8 x 0.6 g unbekannte Substanz [weisses Pulver] und 1 x 1.7 g unbekannte Substanz [Tabletten; Akten -6- HA.2024.190, act. 35]) vorliegend keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese für den Handel bestimmt waren. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er bei früheren Anhaltungen (am 28. Juni 2022, am 27. Mai 2023 und am 17. Juni 2023) ebenfalls Marihuana und/oder Haschisch, das teilweise in separate Portionen abgepackt gewe- sen sei, bei sich gehabt habe und damals die Erklärung, diese seien für den Eigenkonsum bestimmt, akzeptiert worden sei. Massgebend sind die Umstände, wie sie sich aktuell präsentieren. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich vorliegend eben gerade noch weitere Anhaltspunkte, die auf einen Betäubungsmittelhandel hindeuten. So wird der Verdacht durch den beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung sichergestellten Geldbetrag von Fr. 1'340.00 bestärkt, wobei nebst der Höhe des Betrags insbesondere die Stückelung (1 x Fr. 1'000.00, 1 x Fr. 100.00, 3 x Fr. 50.00, 3 x Fr. 20.00, 3 x Fr. 10.00; Akten HA.2024.190, act. 35) ins Auge sticht, welche typischerweise im Betäubungsmittelhandel anzutreffen ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass beim Beschwerdeführer zwei Mo- biltelefone sichergestellt wurden, welche (aufgrund der durch den Be- schwerdeführer beantragten Siegelung; act. 109 ff.) bis anhin noch nicht ausgewertet werden konnten. Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Hausdurchsuchung im Fach sei- nes Elektrorollers Betäubungsmittelutensilien wie Minigrips und kleine Tup- perware (Akten HA.2024.190, act. 46; act. 68, Frage 107) und im Safe in seinem Zimmer Bargeld in der Höhe von Fr. 81'350.00 sowie EUR 2'550.00 sichergestellt worden sind (Akten HA.2024.190, act. 46). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den zwi- schenzeitlich durchgeführten Einvernahmen der Familienmitglieder eben gerade nicht eindeutig, dass dieses Geld auch den übrigen Familienmitglie- dern gehört. Vielmehr drängen sich aufgrund ihrer Aussagen diverse wei- tere Fragen auf und liegen Unstimmigkeiten vor. So geben zwar sein Bru- der B._____ (fortan: Bruder), seine Schwester C._____ (fortan: Schwester) sowie seine Mutter D._____ (fortan: Mutter) zu Protokoll, ein Teil des Gel- des gehöre auch ihnen und sie hätten es zusammengelegt, um auf etwas zu sparen. Niemand konnte sich jedoch erklären, weshalb es plötzlich so viel Geld sei (act. 21 f., Frage 60 ff.; act. 33 Frage 47 ff.; act. 46 f., Frage 56 ff.), zumal anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. April 2021 ledig- lich Fr. 7'500.00 vorgefunden wurden (womit in nur drei Jahren Ersparnisse in der Höhe von rund Fr. 76'400.00 [mit Berücksichtigung der EUR 2'550.00] hätten angehäuft werden müssen). Ebenso konnte niemand sagen, von wem wie viel Geld stamme bzw. wie viel sie jeweils (ungefähr) zu den Ersparnissen beigesteuert hätten (act. 21, Frage 61; act. 33 Frage 52; act. 47, Frage 64 f.). Weiter wirft Fragen auf, dass es offenbar eher zufällig sei, dass die Ersparnisse zu Hause seien, man habe sich schlicht nicht darum gekümmert, diese auf die Bank zu bringen (act. 22, Frage, 67; act. 33, Frage 50 f.). Gleichzeitig aber verfügen alle drei Geschwister über ein eigenes Bankkonto, mit welchen sie jeweils ihre Rechnungen bezahlen -7- bzw. welchen jeweils ihre Löhne gutgeschrieben werden (act. 31 f., Frage 25 ff.; vgl. auch act. 24, Frage 88). Würde das Geld im Safe tatsächlich nur aus den Ersparnissen der vergangen drei Jahre stammen – was bei diesem Betrag offenkundig nicht nur aus den Gelegenheitsgeschenken der Ver- wandtschaft der Fall sein kann (vgl. zum Umfang der Gelegenheitsge- schenke act. 33, Frage 53; act. 47 f., Fragen 71 und 77; act. 50, Frage 98; act. 52, Frage 119, wo jeweils von Fr. 50.00 bis Fr. 200.00 die Rede ist) –, hätten die drei Geschwister monatlich ihren Lohn vom Bankkonto abheben und nach Hause bringen müssen, was wiederum nicht einfach "zufällig" geschieht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die vier Familienmit- glieder innert diesen drei Jahren Ersparnisse im Umfang von rund Fr. 76'400.00 hätten erzielen können. Die Mutter, die selbst über kein Ein- kommen verfügt, sondern von jenem ihres Ehemanns lebt, gab zu Proto- koll, dass jeweils nach dem Bezahlen der monatlichen Rechnungen fast nichts mehr übrig bleibe (act. 42, Frage 15; act. 45, Frage 48). Auch das Einkommen des Bruders (bis Ende 2023 Fr. 700.00 bis Fr. 800.00 monat- lich, dann Fr. 3'500.00, act. 18, Fragen 23, 27 f.) und der Schwester (bis Frühling 2024 Fr. 3'000.00 monatlich, dann Fr. 4'600.00, act. 30, Fragen 16, 19 f.), die beide jeweils ihre Rechnungen selbst bezahlen, vermögen derartige Ersparnisse nicht zu erklären. Fraglich ist schliesslich auch, weshalb der Beschwerdeführer als einziger in der Familie Zugriff zum Safe mit den ganzen (Familien-)Ersparnissen haben soll. Der Beschwerdeführer ist einerseits das jüngste Familienmitglied und andererseits gaben sowohl seine Schwester als auch seine Mutter zu Protokoll, dass der Beschwerde- führer in letzter Zeit "mit schlechten Kollegen draussen" gewesen sei, sie miteinander gestritten und deshalb nicht mehr miteinander gesprochen hätten (act. 34, Frage 59; act. 49, Fragen 86 f.; act. 52, Frage 122). Vor diesem Hintergrund ist nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer und nicht bspw. sein älterer Bruder oder zumindest alle zusammen allfällige Fa- milienersparnisse verwalten würden. Nach dem Erwogenen erscheint es zumindest fraglich, ob es sich beim sichergestellten Geldbetrag (auch) um Familienersparnisse handelt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, der sichergestellte Geldbetrag stamme ausschliesslich von den Ersparnissen der Familie. Vielmehr bleibt die Herkunft eines grossen Teils des Geldes ungeklärt. Demnach besteht auch unter Berücksichtigung der neusten Erkenntnisse der Strafuntersu- chung der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Betäubungsmitteln). Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im Zimmer des Beschwer- deführers auf seinem Nachttisch ein Schlagring und im Safe ein Elektro- schocker (Police Shock Electric Baton), ein Klappmesser mit Federunter- stützung und ein rundes Klappmesser sichergestellt worden sind (Akten HA.2024.190, act. 47), wobei es sich um Waffen i.S.v. Art. 4 WG (Waffen- gesetz, SR 514.54) handelt. Nachdem der Beschwerdeführer als […] -8- Staatsangehöriger keine Waffen besitzen darf (Art. 12 Abs. 1 lit. h Waf- fenverordnung; SR 514.541) und das Vorliegen einer Ausnahmebewilli- gung weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, besteht auch hin- sichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein dringender Tat- verdacht. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm dies in ihrem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2024 dargelegt (vgl. act. 4). Dass sie die einschlägigen Straf- bestimmungen nicht erwähnt, vermag am dringenden Tatverdacht nichts zu ändern. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejaht die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr. In Bezug auf das Vorliegen der Kollusionsgefahr könne im Wesentlichen auf die Haftanordnungsverfügung vom 20. April 2024 sowie auf den Entscheid des Obergerichts SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 ver- wiesen werden. Nachdem davon auszugehen sei, dass die beim Be- schwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel zum Weiterverkauf be- stimmt gewesen seien, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Haftentlassung mögliche Abnehmer und Lieferanten informieren, warnen und sich mit ihnen absprechen würde. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass angesichts des hohen Geldbetrages, der beim Be- schwerdeführer beschlagnahmt worden sei, er aktuell noch an einem an- deren unbekannten Ort Betäubungsmittel lagern würde. Insgesamt sei der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen. In Bezug auf das Vorliegen der Fluchtgefahr hält die Vorinstanz in Ergän- zung ihrer Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 20. April 2024 fest, der Beschwerdeführer verfüge zwar mit seiner Kernfamilie über eine gewisse familiäre und soziale Bindung in der Schweiz. Wie gross diese im Vergleich mit einer solchen in Q._____ sei, bleibe jedoch mangels Ko- operation unbekannt. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer zwischenzeit- lich die Arbeitsstelle gekündigt worden, was sich negativ auf seine Aufent- haltsbewilligung B auswirken dürfte. Insgesamt würden eher wenig An- knüpfungspunkte in der Schweiz bestehen und angesichts des mit Blick auf die weiteren pendenten Strafverfahren zu erwartenden erhöhten Strafmas- ses sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei blosse Spekulation, dass sich auf seinen Mobiltelefonen Nachrichten -9- befänden, die mit dem Betäubungsmittelhandel im Zusammenhang stehen würden. Insbesondere sei im Verfahren betreffend die Anordnung der Un- tersuchungshaft sowie im aktuellen Verfahren um Verlängerung auch keine einzige Nachricht eingereicht worden, die eine solche allgemeine Vermu- tung stützen könnte. Da die Mobiltelefone beschlagnahmt seien, sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf allfällige Lieferanten oder Abneh- mer einwirken könnte, zumal solche ohnehin von einem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machen würden. Weiter sei es blosse Spekulation, dass der Beschwerdeführer an einem unbekannten Ort Betäubungsmittel lagern würde, die er verschwinden lassen würde. In Bezug auf die Fluchtgefahr habe sich nun ergeben, dass die ganze Kern- familie und auch noch rund 25 Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden. Der Beschwerdeführer arbeite bei der E._____ AG in R._____. Das Familien- und Berufsleben sei eine starke Motivation dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben würde. Zudem laufe bereits ein anderes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, welches ihn nicht dazu bewogen habe, sich in der Schweiz zu verstecken oder die Schweiz zu verlassen. Er verfüge zudem über eine Aufenthaltsbewilligung, die er nicht verlieren möchte. Durch das Absetzen ins Ausland bestünde jedoch genau dieses Risiko. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in keinem anderen Land ausser Q._____, wohin er aber nicht zurückkehren möchte, über eine Aufenthaltsbewilligung. 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau hätten sich in ihren Entschei- den einlässlich mit den besonderen Haftgründen befasst und seien kon- stant zur Ansicht gelangt, die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr seien gegeben. An dieser Situation habe sich nichts ge- ändert. 4.3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. - 10 - Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.4. Dem Beschwerdeführer wird (unter anderem) der Handel mit Betäubungs- mitteln vorgeworfen (vgl. zum dringenden Tatverdacht E. 3.3). Für die beim Beschwerdeführer aufgefundenen zwei Mobiltelefone ist das Entsiege- lungsverfahren noch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau hängig (act. 109 ff.). Zum jetzigen Zeitpunkt ist – wie bereits mit Ent- scheid SBK.2024.136 vom 22. Mai 2024 dargelegt – weder etwas über die möglichen Abnehmer noch über die Herkunft der sichergestellten Betäu- bungsmittel bekannt. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch keine "belastenden Nachrichten" von allfälligen Abnehmern und Lieferan- ten vorlegen konnte, ist der Tatsache geschuldet, dass die beiden Mobilte- lefone noch nicht ausgewertet werden konnten. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht auch "über an- dere Quellen" zu "belastenden Nachrichten" gekommen ist, nicht geschlos- sen werden, dass es keine Abnehmer und Lieferanten gebe (vgl. im Übri- gen die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht oben). Es muss beim jetzigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung so- wohl seine Abnehmer wie auch seine Lieferanten informieren und warnen und sich mit ihnen absprechen würde. Eine Kontaktaufnahme ist denn auch nicht nur per Mobiltelefon möglich, sondern kann beispielsweise auch per- sönlich oder auf andere Weise erfolgen. Ebenso ergeben sich weiterhin di- verse Fragen über die bzw. Widersprüche bezüglich der Herkunft des im Zimmer des Beschwerdeführers aufgefundenen Geldbetrages (vgl. dazu oben). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdefüh- rer und die übrigen Familienmitglieder teilweise widersprüchliche Aussa- gen zu Protokoll gaben. So sagte der Beschwerdeführer entgegen seiner Familie noch aus, der sich im Safe befindende Geldbetrag gehöre lediglich - 11 - ihm und seinem Bruder (Akten HA.2024.190, act. 70, Frage 122) und nicht auch seiner Schwester und seiner Mutter. Auch diesen Fragen bzw. Wider- sprüchen gilt es kollusionsfrei nachzugehen. Keine weiteren Erkenntnisse in dieser Hinsicht sind zwar von den Familienmitgliedern zu erwarten. Allerdings könnten noch zu ermittelnde Abnehmer und Lieferanten Auf- schluss hierüber geben. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des hohen Geldbetrages, der beim Beschwerdeführer sicher- gestellt wurde, der Verdacht naheliegt, dass der Beschwerdeführer neben den Betäubungsmitteln, die er bei der polizeilichen Anhaltung bei sich hatte, noch weitere Betäubungsmittel an einem unbekannten Ort lagert. All- fälligen Hinweisen auf ein solches Lager, die sich insbesondere aus den noch auszuwertenden Daten der Mobiltelefone ergeben könnten, gilt es ebenfalls kollusionsfrei nachzugehen. Aufgrund der noch vorzunehmenden oder abzuschliessenden Untersu- chungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wie bei- spielsweise der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, sind zu- sätzliche Ermittlungsansätze zu erwarten, so dass mutmasslich weitere Be- fragungen oder allenfalls Zwangsmassnahmen gegen Dritte anzuordnen sind, welche ungestört und ohne eine Beeinflussung durch den Beschwer- deführer durchzuführen sind. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen. 4.5. Mit der Bejahung der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz in E. 3.3. zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft. 5.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, entgegen der Vorinstanz könne mit den von ihm beantragten Ersatzmassnahmen (Auf- lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; Fussfessel) unterbunden wer- den, dass er sich heimlich mit Kollegen treffen würde. Zu Hause würde es die Familie unterbinden und auf dem Weg zur Arbeit würde der Bruder da- für sorgen, dass der Beschwerdeführer mit niemandem sprechen würde. Bei der Arbeit würde es schliesslich der Arbeitgeber unterbinden. 5.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe - 12 - (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.4. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen aufgrund der beim Beschwerdeführer si- chergestellten Betäubungsmittel und der Geldsumme von über Fr. 80'000.00 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in beträchtlichem Umfang Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln (Ko- kain, Marihuana, Haschisch) betreibt. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Teil eines Netzwerks agiert und durch den gewerbs- mässigen Handel einen grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn erzielt. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Straf- taten überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. In Anbetracht der drohenden Strafe ist die Untersuchungshaft hinsichtlich ih- rer Dauer (im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft) nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz sind weiter auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, wel- che die derzeit bestehende Kollusionsgefahr wirksam bannen würden. Ins- besondere würde durch die Auflage, der Beschwerdeführer müsse einer geregelten Arbeit nachgehen und habe eine elektronische Fussfessel zu tragen, die Kollusionsgefahr nicht gebannt werden, ist im jetzigen Verfah- rensstadium schliesslich überhaupt nicht klar, wer Abnehmer oder Lieferant des Beschwerdeführers ist. Unter Anbetracht der noch zu tätigenden Be- weiserhebungen (Auswertung der beiden Mobiltelefone, weitere Einver- nahmen) erweist sich damit die von der Vorinstanz angeordnete Verlänge- rung der Untersuchungshaft um drei Monate, mithin bis zum 17. Oktober 2024, als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz