3.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 303a Abs. 2 StPO von einem (fingierten) Rückzug des Strafantrags ausging und zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit rechtmässig ergangen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.