Dennoch erkundigte sie sich nicht bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Fristenlauf. Es liegen damit keine Umstände vor, die gemäss den obigen Ausführungen gegen die Anwendung einer Rückzugsfiktion sprechen könnten, sollte die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für Rückzugsfiktionen ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens, etwa für Art. 303a Abs. 2 StPO, gelten, was vorliegend offen bleiben kann. -9-