Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben ab dem 11. Juni 2024 und damit vor Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Juni 2024 Kenntnis von der einverlangten Sicherheit und den Säumnisfolgen gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO. Zudem war ihr – wie bereits erwähnt – bekannt, dass bereits ein erfolgloser Zustellungsversuch mit eingeschriebener Post erfolgt war. Dennoch erkundigte sie sich nicht bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Fristenlauf.