Habe die beschuldigte Person keine Kenntnis von der Vorladung und damit auch nicht von den Folgen unentschuldigten Fernbleibens, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre Einsprache zurückgezogen und auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet habe. Die gesetzliche Rückzugsfiktion könne in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden könne (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff.; BGE 146 IV 30 ff. E. 1.1 ff.).