Das Bundesgericht führte nach Verweis auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens aus, der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben von der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichte. Habe die beschuldigte Person keine Kenntnis von der Vorladung und damit auch nicht von den Folgen unentschuldigten Fernbleibens, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre Einsprache zurückgezogen und auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet habe.