Die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsprechung betrifft die im Strafbefehlsverfahren vorgesehenen Rückzugsfiktionen (Art. 355 Abs. 2 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht führte nach Verweis auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens aus, der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben von der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichte.