Die Frist zur Leistung der Sicherheit von Fr. 600.00 begann damit am 29. Mai 2024 zu laufen und endete am 17. Juni 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die am 21. Juni 2024 ausgeführte Zahlung erfolgte somit verspätet. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend, dass bei Anwendung der Zustellfiktion nicht auch die Rückzugsfiktion gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO greifen könne.