Der Beschwerdeführerin war aufgrund der deponierten Abholungseinladung und des Telefonats vom 7. Juni 2024 bekannt, dass der Zusendung per A-Post ein erfolgloser Zustellversuch mit eingeschriebener Post vorausgegangen war. Sie konnte damit – trotz fehlendem Hinweis auf den Fristenlauf durch die Staatsanwaltschaft Baden – nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post eine neue Zahlungsfrist begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 3 und 5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2).