Die Staatsanwaltschaft ist bei einer der guten Ordnung halber erfolgten zweiten Zustellung mit Normalpost indessen auch nicht verpflichtet, auf eine bereits laufende Frist hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 5.1), auch wenn dadurch Unklarheiten vermieden werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.4). Der Beschwerdeführerin war aufgrund der deponierten Abholungseinladung und des Telefonats vom 7. Juni 2024 bekannt, dass der Zusendung per A-Post ein erfolgloser Zustellversuch mit eingeschriebener Post vorausgegangen war.