Mangels anderer Angaben der Parteien ist zudem davon auszugehen, dass Beginn und Ende der laufenden Frist auch im Rahmen des Telefonats vom 7. Juni 2024 nicht thematisiert wurden. Die Staatsanwaltschaft ist bei einer der guten Ordnung halber erfolgten zweiten Zustellung mit Normalpost indessen auch nicht verpflichtet, auf eine bereits laufende Frist hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 5.1), auch wenn dadurch Unklarheiten vermieden werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.4).