3.3.2. Mit der Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin beteiligte sich die Beschwerdeführerin als Partei am Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), worauf auch im von ihr ausgefüllten Formular "Strafantrag für Antragsdelikte / Privatklage" ausdrücklich hingewiesen wurde. Als Partei musste sie mit (möglicherweise fristauslösenden) Postsendungen rechnen, womit hinsichtlich der nur wenige Wochen nach der Konstituierungserklärung ergangenen Verfügung vom 13. Mai 2024 die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.