Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 303a StPO auf, innert 20 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.00 zu leisten, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 zur Abholung gemeldet (vgl. Sendungsverfolgung der Post) und am 29. Mai 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt " an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgesandt.