wesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3 m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. April 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung und konstituierte sich als Zi- vil- und Strafklägerin.