3.2. Gemäss Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Abs. 2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).