Die Beschwerdeführerin habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Da sie mit der Zustellung einer Briefsendung habe rechnen müssen, komme die Zustellfiktion zum Tragen. Die Sendung sei der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2024 zur Abholung gemeldet worden. Die "siebentägige Zustellfiktion" habe damit am 19. Mai 2024 zu laufen begonnen und am 25. bzw. 27. Mai 2024 geendet. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses habe am 16. Juni 2024 geendet.