2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten damit habe rechnen müssen, inskünftig auf jedwelche Art von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Sie sei zusätzlich auf das weitere Vorgehen hingewiesen worden. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, einen Kostenvorschuss zu verlangen, sei zudem in Art. 303a StPO gesetzlich geregelt. Die Beschwerdeführerin könne die Unwissenheit über die Gesetzeslage nicht zu ihrem Vorteil nutzen.