Zudem habe die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Baden am 7. Juni 2024 und damit – sollte die Zustellfiktion als massgeblich erachtet werden – innerhalb der Zahlungsfrist kontaktiert. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte die Beschwerdeführerin auf den Fristenlauf und die Präklusionsfrist aufmerksam gemacht werden und die Verfügung sofort per A-Post oder A-Post+ zugestellt werden müssen, womit eine Sicherheitsleistung innert der ersten Frist noch möglich gewesen wäre. Der Versand erst am 10. Juni 2024 habe der Beschwerdeführerin verunmöglicht, fristgerecht zu handeln, was ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben sei.