abholen können. Die Verfügung sei zurückgesandt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin von ihrem Inhalt habe Kenntnis nehmen können. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Original der Verfügung vom 13. Mai 2024 samt Einzahlungsschein erneut am 10. Juni 2024 mit A-Post zugesandt worden. Da kein gegenteiliger Hinweis erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr eine neue Zahlungsfrist angesetzt worden sei. Diese habe am 12. Juni 2024 zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerdeführerin die Sicherheit am 20. Juni 2024 fristgerecht bezahlt habe.