Die Beschwerdeführerin habe Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Sie sei jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde, welches die Zustellung eingeschriebener Postsendungen bzw. die Leistung einer Sicherheit zur Folge haben könnte. Die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien damit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe am 7. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung vom 13. Mai 2024 zufolge Ferienabwesenheit nicht habe -4-