Die Beschwerdeführerin sei nicht darüber informiert worden, dass ihr Strafantrag im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung als zurückgezogen gelte. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auf ihre Rechte verzichtet hätte. Nach der erneuten Zustellung vom 10. Juni 2024 habe sie die Zahlung unverzüglich angewiesen und damit manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten interessiert sei.