Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Doppelfiktion aus Art. 85 Abs. 4 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig. Wem eine Vorladung nicht zugestellt werden könne (Zustellfiktion), könne auch nicht wirksam über den in der nicht zustellbaren Vorladung enthaltenen Hinweis auf die Rückzugsfiktion belehrt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2019 vom 21. November 2019). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte für den vorliegenden Fall "in minore maius". Die Beschwerdeführerin sei nicht darüber informiert worden, dass ihr Strafantrag im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung als zurückgezogen gelte.